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C1 17 340

Kindesschutz

Wallis · 2018-09-17 · Deutsch VS
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gegen Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 EGZGB).

E. 1.2 Der strittige Entscheid vom 9. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 10. November 2017 eröffnet, womit die 30-tägige Beschwerde- frist am 11. November 2017 zu laufen begann und der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 10. Dezember 2017, fiel, weshalb die Frist mit Einreichung der Beschwerde am darauffolgenden Montag, 11. Dezember 2017, mithin gewahrt ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 und 143 Abs. 1 ZPO).

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch auf seine blosse Unangemessenheit hin überprüfen; jedoch übt sich die Rechtsmittelinstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessenentscheide in einer gewissen Zurückhaltung, insbesondere bei einer grösse- ren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 310 ZPO; Fassbind, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Es handelt sich bei der Beschwerde folglich um ein vollkom- menes Rechtsmittel, welches der Beschwerdeinstanz eine umfassende Überprüfung des Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (sog. freie Kognition) ermög- licht (Fassbind, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB).

E. 1.4 Die Beschwerde ist mit einer Begründung zu versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Ent- sprechend statuiert Art. 450a Abs. 1 ZGB das Rügeprinzip, so dass die Beschwer- deinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO und die Rechtsmittelinstanz hat offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB von

- 8 - Amtes wegen zu beheben. Vorliegend geht es allerdings um eine Pflegegeldforderung der Pflegeeltern.

E. 2 Die geltend gemachten Pflegegeldforderungen betreffen die Zeitperiode vom

1. Juni 2006 bis 15. Oktober 2014. Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Für die Durchführung der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes waren bis anhin die Vormundschaftsbehörden verantwortlich, welche im Kanton Wallis als besondere Kommissionen, bestehend aus Mitgliedern der Exekutive der jeweiligen Gemeinden, ausgestaltet waren (vgl. dazu eingehend Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, S. 7020; hiernach BBl Kindesrecht). Um dem Erfordernis von Professionalität und Interdisziplinarität gerecht zu werden, wurden kraft Revision schweizweit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (hiernach KESB) als Fachbe- hörden errichtet (Art. 440 Abs. 1 ZGB; vgl. BBl Kindesrecht, S. 7073). Bereits nach früherem Recht war die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kin- des für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 275 Abs. 1 bzw. Art. 315 Abs. 1 aZGB; vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 5A_805/2009 vom 26. Feb- ruar 2010 E. 4.3). Auch die nachstehenden Ausführungen zum Wohnsitzbegriff (E. 3.2) waren bereits in Art. 23 ff. aZGB vom 10. Dezember 1907 verankert und gelten seither unverändert. Ebenso stand den Pflegeeltern bereits vor der obgenannten Revision gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 1978) der Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld zu. Die einschlägigen Bestimmungen existierten somit inhaltlich bereits vor der Revision und gelten zur Beurteilung des vorliegenden Verfah- rens unverändert.

E. 3 A., Ba- sel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Dabei gilt gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB das Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes; nach Auffassung im schweizerischen Privatrecht kann folglich zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz bestehen (Guillod, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 ZGB). Entspre- chend dem Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes wird in Art. 24 Abs. 1 ZGB sodann die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes erschwert; er bleibt nament- lich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Guillod, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Dieser fiktive Wohnsitz ist zeitlich nicht limitiert, er gilt jedoch nur zugunsten ei- nes bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 24 Abs. 2 ZGB e contrario). Schliess- lich wird in Art. 25 ZGB der Wohnsitz Minderjähriger geregelt. So können Kinder unter elterlicher Sorge keinen selbstständigen Wohnsitz begründen, da ihnen von Gesetzes wegen ein abgeleiteter Wohnsitz entsprechend demjenigen der Eltern zusteht (Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 1 zu Art. 25 ZGB). Sofern die Eltern getrennte Wohnsitze haben, ist entscheidend, unter wessen faktischer Obhut das Kind steht (BGE 136 III 353 E. 3.2, vgl. Hotz/Schlatter, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Ihm kommt somit ein Unterstützungswohnsitz am Wohn- sitz des Elternteils zu, bei dem es am meisten wohnt (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [SR 851.1; ZUG]). Erst subsidiär ist von Gesetzes wegen auf den Aufenthaltsort des Kindes abzustellen (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 135 III 49 E. 5 und 6). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss den Vorschriften des Zustän- digkeitsgesetzes der Aufenthalt unmündiger Kinder – anders als derjenige Erwachse- ner (Art. 5 ZUG) – unter bestimmten Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Un- terstützungswohnsitz i.S.v. Art. 7 ZUG begründen kann. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstüt- zungswohnsitz der Eltern. Sofern die Eltern über keinen gemeinsamen zivilrechtlichen

- 10 - Wohnsitz verfügen, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Schliesslich weist es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz (nach Abs. 1 und 2) aus, wenn es dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Auch für die Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliede- rung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; GES) gelten die obgenannten Ausführungen (Art. 3 Abs. 2 GES).

E. 3.1 Kindesschutzmassnahmen werden von der KESB am Wohnsitz des Kindes ange- ordnet; diese ist örtlich zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist somit, wo C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung bei den Beschwerdeführern seinen Wohnsitz hatte.

E. 3.2 Der Wohnsitzbegriff ist nach Art. 23 ff. ZGB zweckbezogen auszulegen (Reichlin, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, § 16

- 9 - N. 16.6). Die funktionale Wohnsitzanknüpfung ermöglicht die Begründung der Zustän- digkeit am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person, um lokale Gegebenheiten und Hilfssysteme bestmöglich berücksichtigen zu können (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.6). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um den Lebensmittelpunkt einer Person, an dem sie ihre intensivsten, familiären, gesellschaftlichen und berufli- chen Beziehungen unterhält, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen ist (statt vieler BGE 130 V 404, vgl. dazu eingehend Guillod, in: Kostkie- wicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar,

E. 3.3 In casu wurde der Kindsmutter mit Beschluss des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamtes G _________ vom 30. März 2006 die Obhut über C _________ entzogen und den Beschwerdeführern übertragen. Die Beschwerdeführer und Eltern der Kindsmutter befanden sich im Zeitpunkt der Anordnung der Kindesschutzmass- nahme in D _________, wo sie ihren Wohnsitz begründet hatten. In tatsächlicher Hin- sicht steht fest, dass die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, wes- halb sie einen eigenständigen Wohnsitz i.S.v. Art. 24 Abs. 1 ZGB und keinen abgeleite- ten der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB hatte. Laut Akten war die Kindsmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hatte sich nach Erreichen der Volljährigkeit anfangs Januar 2006 mit ihrem Sohn C _________ zu ihrem damaligen Partner nach F _________ begeben, wo sie vom 1. Januar 2006 bis am 31. Juli 2006 bei der Gemeinde auch angemeldet war, bevor sie nach J _________ umzog. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 begründete die Kindsmutter somit ihren Wohnsitz in der Gemeinde F _________, wo sich ihr Lebensmittelpunkt bei ihrem da- maligen Freund befand. C _________ hielt sich während dieser Zeit ebenfalls in F _________ auf, anfänglich bei der Kindsmutter und anschliessend bei deren Gros- seltern, bevor die Obhut über ihn den Beschwerdeführern übertragen wurde und er nach D _________ zurückkehrte. Aufgrund der Akten und der tatsächlichen Gegebenheiten verfügte C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung über einen abgeleiteten Wohnsitz bei seiner Mutter in F _________ und begründete somit ebenfalls dort Wohnsitz. Das interkom- munale Vormundschaftsamt G _________ erachtete sich mithin zu Recht zur Anord- nung der Massnahme berechtigt.

E. 4.1 In der Folge hatten sich mehrere Vormundschaftsbehörden bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterschiedlicher Gemeinden und Kantone mit der Plat- zierung von C _________ bei den Beschwerdeführern zu befassen.

- 11 -

E. 4.2 Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfah- rens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 2 E. 2; vgl. Häfeli, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 6 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetz- buch I, Art. 1-456 ZGB, 5. A., Basel 2014, N. 17 zu Art. 315-315b ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern, sind ebenfalls die Behörden am Aufenthaltsort zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine sogenannte konkurrierende Zuständigkeit, bei der keiner der beiden Behörden von Gesetzes wegen der Vorrang gebührt; mit anderen Worten sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz wie auch am Aufenthaltsort rechtlich gleichwertig. Es muss deshalb jene Behörde handeln, zu welcher der Sachzusammenhang überwiegt, die mit den Verhält- nissen besser vertraut ist und letztlich den Schutz des Kindes besser gewährt (Häfeli, a.a.O., N. 7 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 315-315b ZGB; Reich- lin, a.a.O., § 16 N. 16.12).

E. 4.3 In casu wurde die vom damaligen Vormundschaftsamt G _________ angeordne- ten Kindesschutzmassnahmen zuerst von der Vormundschaftsbehörde in D _________ betreffend Bewilligung und Überwachung des Pflegeplatzes übernom- men und nach erfolgtem Umzug der Pflegeeltern mit C _________ von der Vormund- schaftsbehörde der Gemeinde H _________ fortgeführt. Zu keinem Zeitpunkt fand eine offizielle Übernahme des Dossiers des Vormundschaftsamtes G _________ durch eine andere Behörde bzw. Gemeinde statt. Dies ergibt sich etwa auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde H _________ vom 12. November 2010 an das Vormund- schaftsamt G _________, in welchem festgehalten wird, dass für die vormundschaftli- chen Massnahmen mangels Übertragung an eine andere Gemeinde nach wie vor die Gemeinde A _________zuständig sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Vormundschaftsamt G _________ gegen diese Einschätzung oppo- niert und den Fall an eine andere, namentlich ausserkantonale Vormundschafts- bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben hätte. Für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin spricht ausserdem die Tatsache, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den angeordneten Kindesschutzmassnahmen zur Orientierung jeweils per Kopie an das Vormundschaftsamt G _________ bzw. die spätere KESB Bezirk A _________versandt wurde. Erst mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 wurde die durch das Vormundschaftsamt G _________ errichtete Erziehungsbeistandschaft und der Obhutsentzug „zur Weiter- führung durch die KESB Region K _________ mit sofortiger Wirkung übernommen“

- 12 - (Ziff. 1). Die Sozialen Dienste N _________ wurden ferner ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären (Ziff. 6). Dabei handelt es sich um eine offizielle Übernahme der angeordneten Massnahmen durch die KESB Region K _________, wobei auch die Kosten für die Platzierung thematisiert und die Kostenregelung folglich übernommen wurden.

E. 4.4 Gestützt auf diese tatsächlichen Gegebenheiten ist erstellt, dass das Vormund- schaftsamt G _________ bzw. dessen Nachfolgeinstitution in Form der Beschwerde- gegnerin für die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern vom

30. März 2006 bis am 6. August 2014 zuständig war und alsdann die Kindesschutz- massnahme mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 von dieser übernommen wurde.

E. 5.1 Fraglich ist ferner, welche Behörde zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurtei- lung des Anspruchs auf Pflegegeld zuständig ist.

E. 5.2 Platzierungen können mitunter hohe Kosten verursachen, weshalb in der Regel mit einer Platzierung auch die Finanzierung ein Thema wird (Rosch/Hauri, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. A., Bern 2018, N. 1097). Wird die Platzierung von der KESB angeordnet, so ist die KESB Vertragspartei des Pflegevertrages und wird dem- gemäss zur Schuldnerin des Pflegegeldes, ohne jedoch unterhaltspflichtig zu sein. Da die KESB in der Regel nicht über ein eigenes Budget für die Finanzierung von Platzie- rungen verfügt, ist sie gehalten, diese durch Kostengutsprache des unterstützungs- pflichtigen Gemeinwesens sicherzustellen (Konferenz für Kindes- und Erwachsenen- schutz KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2017, § 17 N. 17.38). Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen ist diesfalls an den Entscheid der KESB gebunden (vgl. BGE 135 V 134 E. 3 und 4). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes geht dabei durch Subrogation auf das unterstützungs- pflichtige Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Rosch/Hauri, a.a.O. N 897 f. und 1097; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 295 ZGB). Dieses prüft im Nachgang, inwieweit die Eltern Beiträge leisten können oder gemäss kantonalem Recht Staatsbeiträge die Platzierung finanzieren (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; KOKES, a.a.O., § 17 N. 17.38).

- 13 -

E. 5.3 Vorliegend wurde die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 30. März 2006 durch das damalige Vormundschaftsamt G _________ angeordnet. Mit Anordnung der Massnahme war sie infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld zu- ständig bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region K _________ am 7. August 2014. Die Beschwerdeführer machen Pfle- gegeldforderungen in der Höhe von Fr. 190'974.-- für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum

15. Oktober 2014 geltend. Mit Ausnahme der letzten beiden Monate (7. August 2014 –

15. Oktober 2014) ist somit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich für die vorliegende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Pflegegeld zuständig.

E. 6.1 In casu machten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Pflegegeld mit Schrei- ben vom 19. August 2014 zuerst bei der Gemeinde D _________ geltend. Diese be- stritt daraufhin ihre Zuständigkeit und verwies die Beschwerdeführer an das Vormund- schaftsamt G _________. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer an die KESB Bezirk A _________. Mit Entscheid vom 9. November 2017 trat diese schliess- lich auf das Gesuch um Pflegegeld mit der Begründung nicht ein, die KESB im Kanton Wallis hätten unter keinem Titel für die Platzierungskosten von Pflegekindern aufzu- kommen. Zu Recht machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

28. November 2017 die KESB Bezirk A _________darauf aufmerksam, dass es vorlie- gend primär nicht um die Frage gehe, wer die Pflegegeldforderung zu bezahlen habe, sondern vielmehr, wer für deren Beurteilung und Festlegung zuständig sei. Nichtsdes- totrotz vertrat die Beschwerdegegnerin in der Folge weiterhin die Auffassung, dass sie keine Zuständigkeit treffe. Insofern ist ihr Standpunkt dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht nur für die Bezahlung des Pflegegelds als unzuständig erachtet, sondern darüber hinaus ihre Zuständigkeit zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld als solche bestreitet.

E. 6.2 Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwachsenenschut- zes ist die in Art. 444 ZGB statuierte Regelung einschlägig, welche für das Verfahren von Kindesschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich prüft die KESB ihre Zuständigkeit von Amtes we- gen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB). Beste-

- 14 - hen Zweifel an der (örtlichen) Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit derjenigen Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Die gesetzliche Regelung ist flexibel ausgestaltet und räumt die Möglichkeit einer Einigung ein (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Es handelt sich dabei um ein rein behördeninter- nes Verfahren. Kann im Rahmen des Meinungsaustausches letztlich keine Verständi- gung erzielt werden, so hat die zuerst befasste Behörde die strittige Frage jedoch der zuständigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Der Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann entweder die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit der kantonseigenen KESB feststellen; sie kann jedoch nicht die Zuständigkeit einer ausserkantonalen KESB mit bindender Wirkung bestimmen (BGE 141 III 84, E. 4.7; Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Erachtet die Beschwer- deinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig, darf sie deshalb auf die Be- schwerde nicht eintreten und muss die involvierten Kantone auf das Klageverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG verweisen (Maranta, in: Büch- ler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 10 zu Art. 444 ZGB). Beim Entscheid der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB handelt es sich mithin um eine Klagevoraussetzung (Bundesgerichtsurteil 5E_1/2017 vom 31. August 2017 E. 4).

E. 6.3 In casu ist die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2017 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Pflegegeld eingetreten, ohne jedoch das in Art. 444 ZGB statuierte Vorgehen im Rahmen von Kompetenzkonflikten zu befolgen. So hat sie weder die Sache unverzüglich an die ihrer Meinung nach zuständige Behör- de weitergeleitet noch einen Meinungsaustausch angestrebt. Mit ihrem Vorgehen und der ihrem Entscheid zugrundeliegenden lapidaren Aussage, wonach unter den gege- benen Umständen offenbleiben könne, ob den Ehegatten für die Pflege ihres Gross- kindes ein Pflegegeld zustehe und „wer dafür gegebenenfalls aufzukommen hat“, ver- letzt die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus Art. 444 ZGB.

E. 6.4 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz treffe eine Pflicht zur Weiterlei- tung an die zuständige Behörde; sie hätte das Gesuch um Festsetzung von Pflegegel- dern gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VVRG zwingend weiterleiten müssen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VVRG findet diese gesetzliche Bestimmung Anwendung auf Verfahren in Ver- waltungssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspfle- gebehörden fallen. Gewiss sind die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachse- nenschutz grösstenteils Massnahmen der Eingriffsverwaltung, weshalb sie einen öf-

- 15 - fentlich-rechtlichen Charakter ausweisen und in Analogie die Grundsätze des öffentli- chen Rechts für sachgerechte Lösungen herbeigezogen werden dürfen (vgl. Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16). Dennoch werden sie von Lehre und Rechtsprechung traditions- gemäss als formelles Zivilrecht betrachtet (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16; Kuhn, recht 2014, S. 218 f.). Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwach- senenschutzes findet sich gemäss obgenannten Ausführungen (E. 6.2) ein eigens da- für vorgesehenes Prozedere in Art. 444 ZGB. Der Verweis auf Art. 7 Abs. 3 VVRG ist somit vorliegend unbehilflich.

E. 7 In casu wurde der Zuständigkeitskonflikt im Rahmen der Beschwerde vor das Kan- tonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB ge- bracht. Es ist daher in diesem Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne vorheriges Meinungsaustauschverfahren festzuhalten, dass die KESB Bezirk A _________über den Pflegegeldanspruch für die Zeit vom Juni 2006 bis zum 6. Au- gust 2014 zu entscheiden hat. Sie ist es nämlich, welche bei einer Platzierung eines Kindes als Partei des Pflegevertrages das Pflegekindsverhältnis samt Pflegegeld ge- mäss den kantonalen Vorgaben (besser schriftlich als mündlich) regeln muss. Die KESB A _________hat somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums Anspruch auf Pflege- geld haben. In diesem Zusammenhang stellen sich rechtliche und sachverhaltsmässi- ge Fragen. Soweit erforderlich hat die KESB den Sachverhalt zu klären, d.h. alle Unter- lagen beizuziehen und allenfalls die Beteiligten zu den Umständen der Platzierung des Grosskindes bei seinen Grosseltern zu befragen. Diese zählen grundsätzlich zu den nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB, wobei das Gesetz hier die Unentgelt- lichkeit bloss vermutet und nicht zwingend vorgibt. Ob die Unentgeltlichkeit bloss einen Teil der Kosten betrifft, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit Hinweis auf die Lehre geltend machen, inwieweit eine rückwirkende Geltendmachung von Pflege- geld zulässig bzw. das lange Stillschweigen der Pflegeeltern bis zu ihrer E-Mail vom

14. November 2011 an die Vormundschaftsbehörde H _________ als Verzicht zu wer- ten ist, sind dabei wesentliche Fragen. Grundsätzlich richtig liegt die KESB, wenn sie in erster Linie die Kindseltern in der Pflicht sieht (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Art. 36 Abs. 1 JG; Art. 54 Abs. 2 und Art. 55a Abs. 2 VJ; Art. 2 GES). Dies schliesst die Leistungs- pflicht des öffentlichen Gemeinwesens, auf welches der Unterhaltsanspruch des Kin- des übergeht, soweit es dafür aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB), indessen nicht aus. Gegebenenfalls hat das Gemeinwesen die von ihm erbrachten Leistungen von den

- 16 - leiblichen Eltern, hier der Tochter der Pflegeeltern und vom Kindsvater, zurückzufor- dern. In jedem Falle sind die von den leiblichen Eltern an die Pflegeeltern bezahlten Beiträge vom allenfalls von der Öffentlichkeit zu leistenden Pflegegeld in Abzug zu bringen. So war mit der Kindsmutter gemäss Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 an sich ein monatliches Pflegegeld von Fr. 350.-- abgemacht, welches laut Beschwerde offenbar nie bezahlt wurde; weiter wird im Protokoll des Gemeinderates D _________ vom 20. Juni 2006 erwähnt, dass der Pflegevater beim Kindsvater die Alimentenzah- lungen geltend macht. Offen ist, ob für das Pflegekind Kinderzulagen ausbezahlt wur- den. Die KESB wird ihren Entscheid, ob und inwieweit ein Pflegegeldanspruch besteht, in Form einer Verfügung erlassen müssen.

E. 8.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen- gesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen; die Beschwerdeführer sind somit obsiegend. Die KESB Bezirk A _________muss sich vorhalten lassen, das Kompetenzkonfliktver- fahren in Art. 444 ZGB ignoriert und ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Zudem wurde sie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer richtigerweise auf den Umstand hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bezahlung des Pflegegeldes durch die Beschwerdegegnerin geht, sondern vielmehr darum, die zu- ständige Behörde zur Regelung der Pflegekosten zu eruieren. Trotz offensichtlich un- sauberer Trennung dieser beiden unterschiedlichen Kernbereiche hat die Beschwer- degegnerin in der Folge an ihrem Standpunkt festgehalten. Letztere hat insofern den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher mit Blick auf das Unterliegerprinzip gerechtfertigt, der KESB Bezirk A _________sämtliche Pro- zesskosten aufzuerlegen.

- 17 -

E. 8.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier; die Akten der Vor- instanz datieren bis ins Jahr 2002 zurück. Unter Berücksichtigung der genannten Krite- rien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden war und dem Umstand der alleinigen Kos- tenauflage zu Lasten der KESB Bezirk A _________rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 1’500.-- festzulegen. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen.

E. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festge- setzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierig- keit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnitt- lichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteient- schädigung; sie haben denn auch Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat wiederholt um Kontaktaufnahme mit der KESB Bezirk A _________ersucht, was sich zeitweise als vergebliches Unterfangen herausstellte oder in zeitlich verzögerten Reaktionen der Vorinstanz mündete. Der Rechtsvertreter hat sich in seiner Beschwerdeschrift relativ ausführlich mit der strittigen Problematik auseinandergesetzt und dabei die wesentli- chen Rügen vorgebracht. Weiter hat er mit Erfolg ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.

- 18 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Der Entscheid der KESB Bezirk A _________vom 9. November 2017 wird aufgehoben und die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der KESB Bezirk A _________. 3. Die KESB Bezirk A _________ bezahlt den Beschwerdeführern für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

Sitten, 17. September 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 17 340

URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2018

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Lara Zengaffinen, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin

(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2017

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Am 24. August 2002 gebar die damals 15-jährige B _________ (geboren am xxx) ihren Sohn C _________. Nach der Geburt lebten sie gemeinsam mit den Eltern der Kindsmutter (hiernach Beschwerdeführer) in F _________. B. Mit Beschluss vom 12. September 2002 errichtete das Vormundschaftsamt F _________ eine Vormundschaft für C _________. Da die Familie X _________ & Y _________ am 1. Juli 2004 nach D _________, Kanton E _________, umgezogen war, wurde die Vormundschaft mit Beschluss des Vormundschaftsamtes F _________ vom 9. Februar 2005 zur Weiterführung der Gemeinde D _________ übertragen. C. Am 2. Mai 2005 erreichte die Kindsmutter ihre Volljährigkeit und erwarb damit von Gesetzes wegen das Sorgerecht. Im Januar 2006 zog sie mit ihrem Kind nach F _________ zu ihrem damaligen Freund. Da betreffend ihre Lebensumstände keine klaren Verhältnisse herrschten, wurde das Amt für Kindesschutz des Kantons Wallis mit der Abklärung der Situation beauftragt. Bereits nach kurzer Zeit wurde C _________ vorübergehend von seinen Urgrosseltern in F _________ aufgenommen. D.

Mit Beschluss des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamtes G _________ vom 30. März 2006 wurde der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 2 ZGB die Obhut über ihren Sohn entzogen und den Grosseltern übertragen. Ferner wurde die Vormundschaftsbehörde D _________ gebeten, für C _________ eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und als Beistand den Grossvater, Y _________, einzusetzen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 bestätigte die Vormundschaftsbehörde D _________, dass sie als Vormundschaftsbehörde am Aufenthaltsort des Kindes für die Bewilligung und Überwachung des Pflegeplatzes zuständig sei und diese Aufgabe auch überneh- men werde. Die Errichtung der Beistandschaft falle jedoch in die Zuständigkeit der Wohngemeinde der Kindsmutter. Somit sei das Vormundschaftsamt G _________ für die Anordnung des Obhutsentzuges, die Einholung der Pflegeplatzbewilligung, die Fremdplatzierung und die Errichtung und Führung der Beistandschaft zuständig. Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 errichtete das Vormundschaftsamt F _________ eine Beistandschaft für C _________ und ernannte als Beistand Y _________.

- 3 - E. Mit Beschluss des Gemeinderats D _________ vom 20. Juni 2006 wurde den Be- schwerdeführern die Pflegeplatzbewilligung für ihr Enkelkind erstmals erteilt und am

20. August 2008 erneuert. F. Am 30. September 2010 zogen die Beschwerdeführer mit C _________ von D _________ nach H _________. Nach dem Umzug wurde ihnen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H _________ am 23. Mai 2011 erneut die Pflegeplatzbewilligung für ihr Enkelkind ausgestellt unter der Auflage, einen schriftli- chen Pflegevertrag abzuschliessen. Nach einer Besprechung mit I _________, damali- ge Verantwortliche für die Pflegekinder in der Gemeinde H _________, teilten ihr die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. November 2011 mit, dass die Kindsmutter Fr 300.-- der Kosten am Unterhalt von C _________ übernehmen werde und sie [die Beschwerdeführer] im Übrigen ihren Anspruch auf Pflegegeld beim zuständigen Amt in A _________wahrzunehmen gedenkten. Am 1. Dezember 2011 schlossen die Be- schwerdeführer mit der Kindsmutter einen Pflegevertrag ab, wonach letztere ein mo- natliches Pflegegeld in der Höhe von Fr. 350.-- auszurichten hatte. G. Mit Schreiben vom 12. November 2010 wandte sich die Einwohnergemeinde H _________ an das Vormundschaftsamt G _________ mit der Bitte um Auskunft, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C _________ befinde. Sie hielt in diesem Zu- sammenhang fest, dass für die vormundschaftlichen Massnahmen nach wie vor die Gemeinde A _________zuständig sei, da sich aus den Akten eine Übertragung der Massnahmen an eine andere Gemeinde nicht ergebe. Daraufhin wies das interkommunale Vormundschaftsamt G _________ mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die Gemeinde J _________ darauf hin, dass die Kindsmutter seit dem 31. Juli 2006 in J _________ wohnhaft sei und gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB sich aufgrund der elterlichen Sorge hieraus auch der Wohnsitz des Kindes ergebe. Die Gemeinde J _________ wurde gebeten, C _________ bei der Einwohnerkontrolle an- zumelden sowie der Gemeinde H _________ die Anmeldung zu bestätigen. H. Mit Schreiben vom 18. April 2014 beantragte die Kindsmutter bei der KESB Region K _________, den vom Vormundschaftsamt G _________ angeordneten Obhutsent- zug per sofort aufzuheben. I. Am 19. Mai 2014 reichte die Schulleitung der Volksschule H _________ bei der KESB L _________ eine Gefährdungsmeldung betreffend C _________ ein. In der Folge ersuchte die KESB L _________ mit Schreiben vom 23. Mai 2014 die KESB Bezirk A _________, die angeordneten Massnahmen an den Wohnort der Kindsmutter,

- 4 - welche nunmehr in K _________ ansässig sei, und somit an die zuständige KESB K _________ zu übertragen. Darüber wurde die KESB K _________ mit Schreiben vom 20. Juni 2014 in Kenntnis gesetzt und auf einen allfälligen Mandatsträgerwechsel hingewiesen. Mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 wurde die durch das Vormundschaftsamt G _________ am 30. März 2006 bzw. 18. Mai 2006 errichtete Erziehungsbeistandschaft und der Obhutsentzug zur Weiterführung durch die KESB Region K _________ mit sofortiger Wirkung übernommen (Ziff. 1). Der Antrag der Kindsmutter auf Wiederherstellung der elterlichen Obhut wurde abgewiesen und C _________ bis auf weiteres bei seinen Grosseltern Y _________ und X _________ platziert (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde aus seinem Amt als Beistand von C _________ entlassen (Ziff. 4) und ein neuer Beistand ernannt (Ziff. 5). Die Sozialen Dienste N _________ wurden ferner ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Ent- scheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären (Ziff. 6). J. Die Beschwerdeführer gelangten mit Schreiben vom 19. August 2014 an die Ge- meinde D _________ und machten einen Anspruch auf Pflegegeld betreffend C _________ in der Höhe von Fr. 97'175.-- für die Zeit von Juni 2006 bis Septem- ber 2010 geltend. Die Gemeinde D _________ bestritt daraufhin ihre Zuständigkeit und verwies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2014 an das Vor- mundschaftsamt G _________. K. Das Pflegeverhältnis endete am 15. Oktober 2014 aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführer. L. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 gelangten die Beschwerdeführer an die KESB Bezirk A _________(hiernach Beschwerdegegnerin) und machten ihre Pflegegeldfor- derung in der Höhe von nunmehr Fr. 190'974.-- geltend, ausmachend die Zeit von Ju- ni 2006 bis Oktober 2014. M. Da eine Reaktion vonseiten der Beschwerdegegnerin ausblieb, forderten die Be- schwerdeführer diese mit Schreiben vom 5. Januar 2015 auf, bis am 26. Januar 2015 eine entsprechende Antwort mit Vorschlag zu unterbreiten; andernfalls werde der Rechtsweg beschritten. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

13. Januar 2015 mit, dass die Kommission über die Forderung erstaunt sei, da ihnen als Grosseltern gewisse Pflichten zukämen. Sie werde nach erneuter Diskussion die Beschwerdeführer zu gegebener Zeit informieren.

- 5 - N. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erklärten die Beschwerdeführer, eine allfäl- lige Verjährung für den Pflegegeldanspruch zu unterbrechen und verlangten gleichzei- tig erneut eine anfechtbare Verfügung. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforde- rung in der Folge nicht nach. O. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte sich der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nun seinerseits an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf, das Gesuch um Zusprechung von Pflegegeld vom 19. August bzw.

22. Oktober 2014 umgehend zu prüfen oder zumindest eine anfechtbare, begründete Verfügung zu erlassen. Gleichentags setzte der Rechtsvertreter mittels Betreibungsbe- gehren die Forderung der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 190'974.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2006 gegen die Gemeinde F _________ in Betreibung. P. Da eine Reaktion vonseiten der Beschwerdegegnerin ausblieb, erfasste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach telefonischer Kontaktaufnahme am

1. September 2017 ein erneutes Schreiben an die Beschwerdegegnerin unter Fristan- setzung bis zum 15. September 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung. An- dernfalls stellte er die Einreichung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Kantonsgericht Wallis in Aussicht. Q. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf der Grundlage von Art. 36 JG, Art. 54 Abs. 2 VJ und Art. 17 GES nicht auf das Gesuch vom 6. Juli 2017 [recte 19. August bzw. 20. Oktober 2014] einzutreten und auf ent- sprechende Mitteilung hin eine Verfügung zu erlassen. R. Mit Schreiben vom 7. September 2017 bestritt der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer die Ausführungen im Schreiben vom 6. September 2017 und wies diese zurück. Ferner verlangte er von der Beschwerdegegnerin den Erlass einer rechtsgenüglich begründeten anfechtbaren Verfügung. S. Am 27. Oktober 2017 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme der Rechtsvertre- tung mit der Beschwerdegegnerin sowie ein erneutes Schreiben an diese, mit welchem ihr eine letzte Frist bis am 10. November 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung gesetzt wurde, andernfalls eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Kantonsgericht Wallis und eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht erfolge.

- 6 - T. Mit Beschluss vom 9. November 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Pflegegeld der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2017 [recte 19. August bzw.

20. Oktober 2014] nicht ein. U. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Rechtsbegehren: Hauptantrag Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin oder an eine andere zuständige Behörde zum materiellen Entscheid über das Gesuch um Pflegegeld vom 19. August bzw. 22 Oktober 2014 betreffend C _________, geb.

24. August 2002 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualantrag Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei aufzuheben, das Gesuch um Pflege- geld vom 19. August bzw. 22. Oktober 2017 betreffend C _________, geb. 24. August 2002 gutzuheissen und den Beschwerdeführern sei ein Pflegegeld in der Höhe von CHF 195'638.00, mindestens jedoch CHF 142'178.00, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens, zulasten der Gemeinde F _________ zuzu- sprechen. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie im Falle der beantragten Zurückweisung auch für das weitere Verfahren um Zusprechung von Pflegegeldern vor anderen Behörden und Instanzen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, und es sei ihnen der unterzeich- nende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - V. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 29. Juni 2018 wurde den Beschwer- deführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt und Rechtsanwalt M _________ zum Offizialanwalt er- nannt. W. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stel- lungnahme und verwies erneut auf ihren Entscheid vom 9. November 2017.

- 7 - Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 und 3 EGZGB). 1.2 Der strittige Entscheid vom 9. November 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 10. November 2017 eröffnet, womit die 30-tägige Beschwerde- frist am 11. November 2017 zu laufen begann und der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 10. Dezember 2017, fiel, weshalb die Frist mit Einreichung der Beschwerde am darauffolgenden Montag, 11. Dezember 2017, mithin gewahrt ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 und 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 118 ff. EGZGB i.V.m. Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auch auf seine blosse Unangemessenheit hin überprüfen; jedoch übt sich die Rechtsmittelinstanz bei Eingriffen in vertretbare Ermessenentscheide in einer gewissen Zurückhaltung, insbesondere bei einer grösse- ren Sachnähe der ersten Instanz zum Entscheid (vgl. dazu Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 310 ZPO; Fassbind, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., Zürich 2016, N. 1 zu Art. 450a ZGB). Es handelt sich bei der Beschwerde folglich um ein vollkom- menes Rechtsmittel, welches der Beschwerdeinstanz eine umfassende Überprüfung des Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (sog. freie Kognition) ermög- licht (Fassbind, a.a.O., N. 1 zu Art. 450a ZGB). 1.4 Die Beschwerde ist mit einer Begründung zu versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Ent- sprechend statuiert Art. 450a Abs. 1 ZGB das Rügeprinzip, so dass die Beschwer- deinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO und die Rechtsmittelinstanz hat offensichtliche Irrtümer und Fehler der KESB von

- 8 - Amtes wegen zu beheben. Vorliegend geht es allerdings um eine Pflegegeldforderung der Pflegeeltern. 2. Die geltend gemachten Pflegegeldforderungen betreffen die Zeitperiode vom

1. Juni 2006 bis 15. Oktober 2014. Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht in Kraft, welches das bisherige Vormundschaftsrecht ablöste. Für die Durchführung der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes waren bis anhin die Vormundschaftsbehörden verantwortlich, welche im Kanton Wallis als besondere Kommissionen, bestehend aus Mitgliedern der Exekutive der jeweiligen Gemeinden, ausgestaltet waren (vgl. dazu eingehend Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, S. 7020; hiernach BBl Kindesrecht). Um dem Erfordernis von Professionalität und Interdisziplinarität gerecht zu werden, wurden kraft Revision schweizweit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (hiernach KESB) als Fachbe- hörden errichtet (Art. 440 Abs. 1 ZGB; vgl. BBl Kindesrecht, S. 7073). Bereits nach früherem Recht war die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kin- des für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 275 Abs. 1 bzw. Art. 315 Abs. 1 aZGB; vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 5A_805/2009 vom 26. Feb- ruar 2010 E. 4.3). Auch die nachstehenden Ausführungen zum Wohnsitzbegriff (E. 3.2) waren bereits in Art. 23 ff. aZGB vom 10. Dezember 1907 verankert und gelten seither unverändert. Ebenso stand den Pflegeeltern bereits vor der obgenannten Revision gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 1978) der Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld zu. Die einschlägigen Bestimmungen existierten somit inhaltlich bereits vor der Revision und gelten zur Beurteilung des vorliegenden Verfah- rens unverändert. 3. 3.1 Kindesschutzmassnahmen werden von der KESB am Wohnsitz des Kindes ange- ordnet; diese ist örtlich zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Fraglich ist somit, wo C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung bei den Beschwerdeführern seinen Wohnsitz hatte. 3.2 Der Wohnsitzbegriff ist nach Art. 23 ff. ZGB zweckbezogen auszulegen (Reichlin, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, § 16

- 9 - N. 16.6). Die funktionale Wohnsitzanknüpfung ermöglicht die Begründung der Zustän- digkeit am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person, um lokale Gegebenheiten und Hilfssysteme bestmöglich berücksichtigen zu können (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.6). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich dabei um den Lebensmittelpunkt einer Person, an dem sie ihre intensivsten, familiären, gesellschaftlichen und berufli- chen Beziehungen unterhält, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen ist (statt vieler BGE 130 V 404, vgl. dazu eingehend Guillod, in: Kostkie- wicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar,

3. A., Ba- sel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Dabei gilt gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB das Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes; nach Auffassung im schweizerischen Privatrecht kann folglich zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz bestehen (Guillod, a.a.O., N. 2 zu Art. 23 ZGB). Entspre- chend dem Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes wird in Art. 24 Abs. 1 ZGB sodann die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes erschwert; er bleibt nament- lich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Guillod, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Dieser fiktive Wohnsitz ist zeitlich nicht limitiert, er gilt jedoch nur zugunsten ei- nes bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 24 Abs. 2 ZGB e contrario). Schliess- lich wird in Art. 25 ZGB der Wohnsitz Minderjähriger geregelt. So können Kinder unter elterlicher Sorge keinen selbstständigen Wohnsitz begründen, da ihnen von Gesetzes wegen ein abgeleiteter Wohnsitz entsprechend demjenigen der Eltern zusteht (Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 1 zu Art. 25 ZGB). Sofern die Eltern getrennte Wohnsitze haben, ist entscheidend, unter wessen faktischer Obhut das Kind steht (BGE 136 III 353 E. 3.2, vgl. Hotz/Schlatter, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 ZGB). Ihm kommt somit ein Unterstützungswohnsitz am Wohn- sitz des Elternteils zu, bei dem es am meisten wohnt (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [SR 851.1; ZUG]). Erst subsidiär ist von Gesetzes wegen auf den Aufenthaltsort des Kindes abzustellen (Art. 25 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 135 III 49 E. 5 und 6). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss den Vorschriften des Zustän- digkeitsgesetzes der Aufenthalt unmündiger Kinder – anders als derjenige Erwachse- ner (Art. 5 ZUG) – unter bestimmten Voraussetzungen einen öffentlich-rechtlichen Un- terstützungswohnsitz i.S.v. Art. 7 ZUG begründen kann. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das minderjährige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstüt- zungswohnsitz der Eltern. Sofern die Eltern über keinen gemeinsamen zivilrechtlichen

- 10 - Wohnsitz verfügen, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Schliesslich weist es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz (nach Abs. 1 und 2) aus, wenn es dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Auch für die Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliede- rung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; GES) gelten die obgenannten Ausführungen (Art. 3 Abs. 2 GES). 3.3 In casu wurde der Kindsmutter mit Beschluss des damaligen interkommunalen Vormundschaftsamtes G _________ vom 30. März 2006 die Obhut über C _________ entzogen und den Beschwerdeführern übertragen. Die Beschwerdeführer und Eltern der Kindsmutter befanden sich im Zeitpunkt der Anordnung der Kindesschutzmass- nahme in D _________, wo sie ihren Wohnsitz begründet hatten. In tatsächlicher Hin- sicht steht fest, dass die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, wes- halb sie einen eigenständigen Wohnsitz i.S.v. Art. 24 Abs. 1 ZGB und keinen abgeleite- ten der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB hatte. Laut Akten war die Kindsmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hatte sich nach Erreichen der Volljährigkeit anfangs Januar 2006 mit ihrem Sohn C _________ zu ihrem damaligen Partner nach F _________ begeben, wo sie vom 1. Januar 2006 bis am 31. Juli 2006 bei der Gemeinde auch angemeldet war, bevor sie nach J _________ umzog. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 begründete die Kindsmutter somit ihren Wohnsitz in der Gemeinde F _________, wo sich ihr Lebensmittelpunkt bei ihrem da- maligen Freund befand. C _________ hielt sich während dieser Zeit ebenfalls in F _________ auf, anfänglich bei der Kindsmutter und anschliessend bei deren Gros- seltern, bevor die Obhut über ihn den Beschwerdeführern übertragen wurde und er nach D _________ zurückkehrte. Aufgrund der Akten und der tatsächlichen Gegebenheiten verfügte C _________ im Zeitpunkt der Anordnung der Platzierung über einen abgeleiteten Wohnsitz bei seiner Mutter in F _________ und begründete somit ebenfalls dort Wohnsitz. Das interkom- munale Vormundschaftsamt G _________ erachtete sich mithin zu Recht zur Anord- nung der Massnahme berechtigt. 4. 4.1 In der Folge hatten sich mehrere Vormundschaftsbehörden bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterschiedlicher Gemeinden und Kantone mit der Plat- zierung von C _________ bei den Beschwerdeführern zu befassen.

- 11 - 4.2 Im Falle eines Wohnsitzwechsels bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfah- rens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BGE 101 II 2 E. 2; vgl. Häfeli, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel/Bern/Freiburg/Zürich 2016, N. 6 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetz- buch I, Art. 1-456 ZGB, 5. A., Basel 2014, N. 17 zu Art. 315-315b ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern, sind ebenfalls die Behörden am Aufenthaltsort zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um eine sogenannte konkurrierende Zuständigkeit, bei der keiner der beiden Behörden von Gesetzes wegen der Vorrang gebührt; mit anderen Worten sind die Zuständigkeiten am Wohnsitz wie auch am Aufenthaltsort rechtlich gleichwertig. Es muss deshalb jene Behörde handeln, zu welcher der Sachzusammenhang überwiegt, die mit den Verhält- nissen besser vertraut ist und letztlich den Schutz des Kindes besser gewährt (Häfeli, a.a.O., N. 7 zu Art. 315b ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 315-315b ZGB; Reich- lin, a.a.O., § 16 N. 16.12). 4.3 In casu wurde die vom damaligen Vormundschaftsamt G _________ angeordne- ten Kindesschutzmassnahmen zuerst von der Vormundschaftsbehörde in D _________ betreffend Bewilligung und Überwachung des Pflegeplatzes übernom- men und nach erfolgtem Umzug der Pflegeeltern mit C _________ von der Vormund- schaftsbehörde der Gemeinde H _________ fortgeführt. Zu keinem Zeitpunkt fand eine offizielle Übernahme des Dossiers des Vormundschaftsamtes G _________ durch eine andere Behörde bzw. Gemeinde statt. Dies ergibt sich etwa auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde H _________ vom 12. November 2010 an das Vormund- schaftsamt G _________, in welchem festgehalten wird, dass für die vormundschaftli- chen Massnahmen mangels Übertragung an eine andere Gemeinde nach wie vor die Gemeinde A _________zuständig sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das Vormundschaftsamt G _________ gegen diese Einschätzung oppo- niert und den Fall an eine andere, namentlich ausserkantonale Vormundschafts- bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgegeben hätte. Für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin spricht ausserdem die Tatsache, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit den angeordneten Kindesschutzmassnahmen zur Orientierung jeweils per Kopie an das Vormundschaftsamt G _________ bzw. die spätere KESB Bezirk A _________versandt wurde. Erst mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 wurde die durch das Vormundschaftsamt G _________ errichtete Erziehungsbeistandschaft und der Obhutsentzug „zur Weiter- führung durch die KESB Region K _________ mit sofortiger Wirkung übernommen“

- 12 - (Ziff. 1). Die Sozialen Dienste N _________ wurden ferner ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären (Ziff. 6). Dabei handelt es sich um eine offizielle Übernahme der angeordneten Massnahmen durch die KESB Region K _________, wobei auch die Kosten für die Platzierung thematisiert und die Kostenregelung folglich übernommen wurden. 4.4 Gestützt auf diese tatsächlichen Gegebenheiten ist erstellt, dass das Vormund- schaftsamt G _________ bzw. dessen Nachfolgeinstitution in Form der Beschwerde- gegnerin für die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern vom

30. März 2006 bis am 6. August 2014 zuständig war und alsdann die Kindesschutz- massnahme mit Entscheid der KESB Region K _________ vom 7. August 2014 von dieser übernommen wurde. 5. 5.1 Fraglich ist ferner, welche Behörde zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurtei- lung des Anspruchs auf Pflegegeld zuständig ist. 5.2 Platzierungen können mitunter hohe Kosten verursachen, weshalb in der Regel mit einer Platzierung auch die Finanzierung ein Thema wird (Rosch/Hauri, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. A., Bern 2018, N. 1097). Wird die Platzierung von der KESB angeordnet, so ist die KESB Vertragspartei des Pflegevertrages und wird dem- gemäss zur Schuldnerin des Pflegegeldes, ohne jedoch unterhaltspflichtig zu sein. Da die KESB in der Regel nicht über ein eigenes Budget für die Finanzierung von Platzie- rungen verfügt, ist sie gehalten, diese durch Kostengutsprache des unterstützungs- pflichtigen Gemeinwesens sicherzustellen (Konferenz für Kindes- und Erwachsenen- schutz KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht [mit Mustern], Zürich/St. Gallen 2017, § 17 N. 17.38). Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen ist diesfalls an den Entscheid der KESB gebunden (vgl. BGE 135 V 134 E. 3 und 4). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes geht dabei durch Subrogation auf das unterstützungs- pflichtige Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Rosch/Hauri, a.a.O. N 897 f. und 1097; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 2 zu Art. 295 ZGB). Dieses prüft im Nachgang, inwieweit die Eltern Beiträge leisten können oder gemäss kantonalem Recht Staatsbeiträge die Platzierung finanzieren (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; KOKES, a.a.O., § 17 N. 17.38).

- 13 - 5.3 Vorliegend wurde die Platzierung von C _________ bei den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 30. März 2006 durch das damalige Vormundschaftsamt G _________ angeordnet. Mit Anordnung der Massnahme war sie infolgedessen auch für die Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld zu- ständig bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB Region K _________ am 7. August 2014. Die Beschwerdeführer machen Pfle- gegeldforderungen in der Höhe von Fr. 190'974.-- für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum

15. Oktober 2014 geltend. Mit Ausnahme der letzten beiden Monate (7. August 2014 –

15. Oktober 2014) ist somit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich für die vorliegende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Pflegegeld zuständig. 6. 6.1 In casu machten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Pflegegeld mit Schrei- ben vom 19. August 2014 zuerst bei der Gemeinde D _________ geltend. Diese be- stritt daraufhin ihre Zuständigkeit und verwies die Beschwerdeführer an das Vormund- schaftsamt G _________. In der Folge wandten sich die Beschwerdeführer an die KESB Bezirk A _________. Mit Entscheid vom 9. November 2017 trat diese schliess- lich auf das Gesuch um Pflegegeld mit der Begründung nicht ein, die KESB im Kanton Wallis hätten unter keinem Titel für die Platzierungskosten von Pflegekindern aufzu- kommen. Zu Recht machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

28. November 2017 die KESB Bezirk A _________darauf aufmerksam, dass es vorlie- gend primär nicht um die Frage gehe, wer die Pflegegeldforderung zu bezahlen habe, sondern vielmehr, wer für deren Beurteilung und Festlegung zuständig sei. Nichtsdes- totrotz vertrat die Beschwerdegegnerin in der Folge weiterhin die Auffassung, dass sie keine Zuständigkeit treffe. Insofern ist ihr Standpunkt dahingehend zu verstehen, dass sie sich nicht nur für die Bezahlung des Pflegegelds als unzuständig erachtet, sondern darüber hinaus ihre Zuständigkeit zur Regelung der Pflegekosten bzw. Beurteilung des Anspruchs auf Pflegegeld als solche bestreitet. 6.2 Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwachsenenschut- zes ist die in Art. 444 ZGB statuierte Regelung einschlägig, welche für das Verfahren von Kindesschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich prüft die KESB ihre Zuständigkeit von Amtes we- gen (Art. 444 Abs. 1 ZGB). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB). Beste-

- 14 - hen Zweifel an der (örtlichen) Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit derjenigen Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Die gesetzliche Regelung ist flexibel ausgestaltet und räumt die Möglichkeit einer Einigung ein (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Es handelt sich dabei um ein rein behördeninter- nes Verfahren. Kann im Rahmen des Meinungsaustausches letztlich keine Verständi- gung erzielt werden, so hat die zuerst befasste Behörde die strittige Frage jedoch der zuständigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Der Entscheid der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann entweder die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit der kantonseigenen KESB feststellen; sie kann jedoch nicht die Zuständigkeit einer ausserkantonalen KESB mit bindender Wirkung bestimmen (BGE 141 III 84, E. 4.7; Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.15). Erachtet die Beschwer- deinstanz eine ausserkantonale Behörde als zuständig, darf sie deshalb auf die Be- schwerde nicht eintreten und muss die involvierten Kantone auf das Klageverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG verweisen (Maranta, in: Büch- ler/Jakob [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. A., Basel 2018, N. 10 zu Art. 444 ZGB). Beim Entscheid der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB handelt es sich mithin um eine Klagevoraussetzung (Bundesgerichtsurteil 5E_1/2017 vom 31. August 2017 E. 4). 6.3 In casu ist die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2017 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Pflegegeld eingetreten, ohne jedoch das in Art. 444 ZGB statuierte Vorgehen im Rahmen von Kompetenzkonflikten zu befolgen. So hat sie weder die Sache unverzüglich an die ihrer Meinung nach zuständige Behör- de weitergeleitet noch einen Meinungsaustausch angestrebt. Mit ihrem Vorgehen und der ihrem Entscheid zugrundeliegenden lapidaren Aussage, wonach unter den gege- benen Umständen offenbleiben könne, ob den Ehegatten für die Pflege ihres Gross- kindes ein Pflegegeld zustehe und „wer dafür gegebenenfalls aufzukommen hat“, ver- letzt die Beschwerdegegnerin ihre Pflichten aus Art. 444 ZGB. 6.4 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz treffe eine Pflicht zur Weiterlei- tung an die zuständige Behörde; sie hätte das Gesuch um Festsetzung von Pflegegel- dern gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VVRG zwingend weiterleiten müssen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VVRG findet diese gesetzliche Bestimmung Anwendung auf Verfahren in Ver- waltungssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspfle- gebehörden fallen. Gewiss sind die Bestimmungen über den Kindes- und Erwachse- nenschutz grösstenteils Massnahmen der Eingriffsverwaltung, weshalb sie einen öf-

- 15 - fentlich-rechtlichen Charakter ausweisen und in Analogie die Grundsätze des öffentli- chen Rechts für sachgerechte Lösungen herbeigezogen werden dürfen (vgl. Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16). Dennoch werden sie von Lehre und Rechtsprechung traditions- gemäss als formelles Zivilrecht betrachtet (Reichlin, a.a.O., § 16 N. 16.16; Kuhn, recht 2014, S. 218 f.). Für das Vorgehen bei Kompetenzkonflikten im Rahmen des Erwach- senenschutzes findet sich gemäss obgenannten Ausführungen (E. 6.2) ein eigens da- für vorgesehenes Prozedere in Art. 444 ZGB. Der Verweis auf Art. 7 Abs. 3 VVRG ist somit vorliegend unbehilflich. 7. In casu wurde der Zuständigkeitskonflikt im Rahmen der Beschwerde vor das Kan- tonsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 3 ZGB ge- bracht. Es ist daher in diesem Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne vorheriges Meinungsaustauschverfahren festzuhalten, dass die KESB Bezirk A _________über den Pflegegeldanspruch für die Zeit vom Juni 2006 bis zum 6. Au- gust 2014 zu entscheiden hat. Sie ist es nämlich, welche bei einer Platzierung eines Kindes als Partei des Pflegevertrages das Pflegekindsverhältnis samt Pflegegeld ge- mäss den kantonalen Vorgaben (besser schriftlich als mündlich) regeln muss. Die KESB A _________hat somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums Anspruch auf Pflege- geld haben. In diesem Zusammenhang stellen sich rechtliche und sachverhaltsmässi- ge Fragen. Soweit erforderlich hat die KESB den Sachverhalt zu klären, d.h. alle Unter- lagen beizuziehen und allenfalls die Beteiligten zu den Umständen der Platzierung des Grosskindes bei seinen Grosseltern zu befragen. Diese zählen grundsätzlich zu den nahen Verwandten gemäss Art. 294 Abs. 2 ZGB, wobei das Gesetz hier die Unentgelt- lichkeit bloss vermutet und nicht zwingend vorgibt. Ob die Unentgeltlichkeit bloss einen Teil der Kosten betrifft, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit Hinweis auf die Lehre geltend machen, inwieweit eine rückwirkende Geltendmachung von Pflege- geld zulässig bzw. das lange Stillschweigen der Pflegeeltern bis zu ihrer E-Mail vom

14. November 2011 an die Vormundschaftsbehörde H _________ als Verzicht zu wer- ten ist, sind dabei wesentliche Fragen. Grundsätzlich richtig liegt die KESB, wenn sie in erster Linie die Kindseltern in der Pflicht sieht (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Art. 36 Abs. 1 JG; Art. 54 Abs. 2 und Art. 55a Abs. 2 VJ; Art. 2 GES). Dies schliesst die Leistungs- pflicht des öffentlichen Gemeinwesens, auf welches der Unterhaltsanspruch des Kin- des übergeht, soweit es dafür aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB), indessen nicht aus. Gegebenenfalls hat das Gemeinwesen die von ihm erbrachten Leistungen von den

- 16 - leiblichen Eltern, hier der Tochter der Pflegeeltern und vom Kindsvater, zurückzufor- dern. In jedem Falle sind die von den leiblichen Eltern an die Pflegeeltern bezahlten Beiträge vom allenfalls von der Öffentlichkeit zu leistenden Pflegegeld in Abzug zu bringen. So war mit der Kindsmutter gemäss Pflegevertrag vom 1. Dezember 2011 an sich ein monatliches Pflegegeld von Fr. 350.-- abgemacht, welches laut Beschwerde offenbar nie bezahlt wurde; weiter wird im Protokoll des Gemeinderates D _________ vom 20. Juni 2006 erwähnt, dass der Pflegevater beim Kindsvater die Alimentenzah- lungen geltend macht. Offen ist, ob für das Pflegekind Kinderzulagen ausbezahlt wur- den. Die KESB wird ihren Entscheid, ob und inwieweit ein Pflegegeldanspruch besteht, in Form einer Verfügung erlassen müssen. 8. 8.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen- gesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach kantonalem Recht und somit für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar). In casu wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen; die Beschwerdeführer sind somit obsiegend. Die KESB Bezirk A _________muss sich vorhalten lassen, das Kompetenzkonfliktver- fahren in Art. 444 ZGB ignoriert und ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint zu haben. Zudem wurde sie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer richtigerweise auf den Umstand hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bezahlung des Pflegegeldes durch die Beschwerdegegnerin geht, sondern vielmehr darum, die zu- ständige Behörde zur Regelung der Pflegekosten zu eruieren. Trotz offensichtlich un- sauberer Trennung dieser beiden unterschiedlichen Kernbereiche hat die Beschwer- degegnerin in der Folge an ihrem Standpunkt festgehalten. Letztere hat insofern den Grund für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Insgesamt erscheint es daher mit Blick auf das Unterliegerprinzip gerechtfertigt, der KESB Bezirk A _________sämtliche Pro- zesskosten aufzuerlegen.

- 17 - 8.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien so- wie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4‘800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend handelt es sich um ein relativ umfangreiches Dossier; die Akten der Vor- instanz datieren bis ins Jahr 2002 zurück. Unter Berücksichtigung der genannten Krite- rien, der Tatsache, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden war und dem Umstand der alleinigen Kos- tenauflage zu Lasten der KESB Bezirk A _________rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids auf Fr. 1’500.-- festzulegen. Auslagen im Sinne der Art. 7 ff. GTar sind dem Kantonsgericht keine erwachsen. 8.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands wird für das Beschwerdeverfahren im Kinderschutzrecht vor Kantonsgericht auf zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festge- setzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierig- keit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnitt- lichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen vorliegend eine Parteient- schädigung; sie haben denn auch Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat wiederholt um Kontaktaufnahme mit der KESB Bezirk A _________ersucht, was sich zeitweise als vergebliches Unterfangen herausstellte oder in zeitlich verzögerten Reaktionen der Vorinstanz mündete. Der Rechtsvertreter hat sich in seiner Beschwerdeschrift relativ ausführlich mit der strittigen Problematik auseinandergesetzt und dabei die wesentli- chen Rügen vorgebracht. Weiter hat er mit Erfolg ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen.

- 18 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Der Entscheid der KESB Bezirk A _________vom 9. November 2017 wird aufgehoben und die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der KESB Bezirk A _________. 3. Die KESB Bezirk A _________ bezahlt den Beschwerdeführern für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

Sitten, 17. September 2018